Abschlussprüfungen:
Für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, die aus einer Projektprüfung (1. Halbjahr) und je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch besteht.
Die Abschlussprüfung im Bildungsgang der Realschule besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie einer Hausarbeit mit Präsentation in einem anderen Fach (1. Halbjahr). Die HR-Zweigleitung und die Klassenlehrkräfte informieren regelmäßig die betroffenen Klassen und auf Elternabenden.
Beurlaubungen von Schüler*innen:
Bei der Beurlaubung handelt es sich um eine Ausnahme von der Schulpflicht; daher müssen die Anträge entsprechend begründet sein und i.d.R. vier Wochen vorher vorliegen. Für die Beurlaubung von Schüler*innen bis zu zwei Tagen ist die jeweilige Klassenlehrkraft zuständig. Bei einem schriftlichen Antrag auf Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien entscheidet die/der Schulleiter*in, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören unter anderem familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Todesfälle sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen. Nicht anerkannt als besonderer Grund für die Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife des Urlaubsveranstalters nutzen zu können oder den Verkehrsstaus zu entgehen. Ein Formblatt für die Beurlaubung finden Sie auf der Homepage unter https://melibokusschule.de/node/105. Bei Abwesenheit ohne vorherigen Antrag wird eine Schulbesuchsmahnung bis hin zu einem Bußgeld beim Staatlichen Schulamt beantragt.
Datenschutzerklärung:
Wir bitten Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass die Schule die Daten aller Schüler*innen, die zu Verwaltungszwecken aufgrund der gültigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse erhoben werden, für die Dauer der Schulzeit speichert und z.T. automatisiert verarbeitet. Zu Beginn der Schulzeit werden Sie gebeten, Ihre Einwilligung für die Veröffentlichung personenbezogener Daten (u.a. zur Veröffentlichung im Jahrbuch, auf der Homepage, in der örtlichen Tagespresse, Erlaubnis zum Fotografieren) in einer Datenschutzerklärung zu erteilen, die jederzeit widerrufen werden kann. Dazu bitte das Formular nutzen. Beauftragte für den Datenschutz an der Melibokusschule ist Frau Medelnik.
Förderplan:
Bei drohendem Leistungsversagen bzw. im Falle der Nichtversetzung ist ein individueller Förderplan für den/die Schüler*in zu erstellen und den Eltern und dem/der Schüler*in zur Kenntnis zu geben.
Hausaufgaben:
Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schüler*innen dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen. Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter, dem Schulzweig und dem Leistungsvermögen der Schüler*innen angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Folgende Zeiten für Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden: Jahrgangsstufen 5 bis 8: bis zu einer Stunde täglich, Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu 1 ½ Stunden täglich (jeweils zzgl. Vorbereitung von schriftlichen Arbeiten bzw. Lernkontrollen). Schriftliche Hausaufgabenkontrollen sollen nicht länger als 15 Min. dauern, sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche beziehen und werden nicht als schriftlicher Leistungsnachweis gewertet.
Schriftliche Arbeiten – Bewertung:
In der Sekundarstufe I gilt, dass die Note „ausreichend“ erzielt ist, wenn die erwartete Leistung annähernd zur Hälfte erfüllt wurde (§ 21 VOGSV). Daran angelehnt gelten bei einer Punktewertung an der Melibokusschule folgende Richtwerte:
Leistung in Prozent
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100 – 93
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92 – 77
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76 – 61
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60 – 45
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44 – 25
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24 – 0
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Note
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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Abweichungen von bis zu 3 % nach oben unterliegen dem pädagogischen Ermessensspielraum bzw. können von einzelnen Fachschaften festgelegt werden.
Schriftliche Arbeiten / Lernkontrollen (Die Regelungen in stark gekürzter Zusammenfassung):
a) Festlegung der Anzahl der schriftlichen Arbeiten in den Hauptfächern:
Fach
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Jg. 5
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Jg.6
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Jg.7
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Jg.8
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Jg.9
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Jg.10
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Deutsch
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5
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5
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4
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4
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4
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4
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Mathematik
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5
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5
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4
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4
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4
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4
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Englisch
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5
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5
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4
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4
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4
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4
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2. Fremdsprache (Gymnasialzweig)
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5
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4
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4
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4
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Im Jg.5/6 kommt der Rechtschreibung besondere Bedeutung zu: 50% der Klassenarbeiten sollen Rechtschreibung gezielt festigen, 50 % sollen die selbstständige Textarbeit trainieren (Bericht, Erzählung, Zusammenfassung, Protokoll, Stellungnahme etc). Auch bei den zuletzt genannten Arbeiten sollen formale Leistungen (Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung) in die Bewertung einfließen.
Mit zunehmendem Alter sind selbstständig verfasste zusammenhängende Texte Schwerpunkt der Aufgabenstellung in Deutsch und Englisch.
b) Dauer der schriftlichen Arbeiten:
Jg. 5-7
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alle Fächer: 1 Std.
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Jg. 8-10
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Alle Fächer: bis zu 2 Stunden
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Deutsch: bis zu 3 Stunden in Jg. 9/10 möglich
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c) Lernkontrollen in den Nebenfächern
In den übrigen Fächern kann pro Fach und Halbjahr je eine schriftliche Lernkontrolle geschrieben werden. Sie können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Dauer der übrigen schriftlichen Lernkontrollen: i.d.R. Jg. 5-7: 30 Minuten, Jg. 8-10: 45 Minuten.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
d) Wiederholung von "schlecht" ausgefallenen Arbeiten:
Bei mehr als 33% schlechter als "ausreichend" -> Wiederholung oder Genehmigung der Wertung durch den/die Schulleiter*in
Bei mehr als 50% schlechter als "ausreichend" -> auf jeden Fall Wiederholung der Arbeit (nur einmalige Wiederholung, die bessere Arbeit wird gewertet).
e) Ankündigung/Häufung von schriftlichen Arbeiten / Lernkontrollen:
- Ankündigung fünf Unterrichtstage vorher
- pro Tag eine Arbeit/Lernkontrolle, pro Woche max. drei Arbeiten (Hausaufgabenüberprüfungen zählen dabei nicht mit).
f) Täuschungsversuche:
Bei Täuschungsversuchen entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft: Der Entscheidungsbereich reicht von Ermahnung über Wiederholung bis zur Erteilung der Note "ungenügend" (6).
Schriftliche Arbeiten / Lernkontrollen - Nachschreiben:
Die Lehrkraft entscheidet, ob Schüler*innen eine versäumte Klassenarbeit nachschreiben müssen, ob darauf verzichtet wird oder ob eine Bewertung in anderer Form erfolgen kann Referat o.ä.). Es ist zulässig, dass Schüler*innen in der ersten Stunde, in der sie nach versäumter Klassenarbeit in diesem Fach wieder anwesend sind, die Arbeit ohne weitere Ankündigung nachschreiben.
Schülerarbeiten:
Schülerarbeiten sind Eigentum der Schüler*innen, auch wenn Hefte oder Arbeitsmaterialien von der Schule gestellt werden (in der Regel werden die Schüler*innen bzw. ihre Eltern an den Kosten beteiligt!).
Am Ende des Schuljahres, längstens jedoch nach zwei Jahren, sind Schülerarbeiten den Schüler*innen zurückzugeben. Dies gilt nicht für zweckbestimmt für die Schule angefertigte Arbeiten. Arbeiten, die innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Einbehaltungszeit nicht abgeholt wurden, können vernichtet werden.
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, in schriftliche Klassenarbeiten oder Hausaufgaben Einsicht zu nehmen.
Für unsere Schule gilt die Regelung, dass alle schriftlichen Leistungsnachweise von einem Erziehungsberechtigten durch Unterschrift zur Kenntnis genommen werden.
Schülerleistungen - Bewertung:
Zu Beginn des Schuljahres sollen die Schüler*innen darüber aufgeklärt werden, nach welchen Gesichtspunkten schriftliche und mündliche Leistungen bewertet werden. Mindestens einmal im Halbjahr sind Schüler*innen über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten. Vor der Zeugniskonferenz sollen die Noten mit den Schüler*innen in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise erörtert werden.
Negative Noten in Arbeiten und Zeugnissen müssen auf Antrag der Erziehungsberechtigten in einer Aussprache begründet werden.
Schulische Leistungsbewertung erfolgt mit den folgenden Notenstufen:
Notenstufe
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Die Leistungen ….
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Note 1
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… entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
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Note 2
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… entsprechen voll den Anforderungen.
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Note 3
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… entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
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Note 4
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… weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber noch den Anforderungen,
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Note 5
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… entsprechen nicht den Anforderungen, die Mängel können jedoch in absehbarer Zeit behoben werden.
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Note 6
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… entsprechen nicht den Anforderungen und die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.
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Sport/Schwimmen – Freistellung:
Eine Freistellung vom aktiven Sportunterricht bis zu 4 Wochen kann die Sportlehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenlehrkraft auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei Vorlage eines ärztlichen Attestes genehmigen. Eine Freistellung über 4 Wochen (bis zu 3 Monaten) wird von der Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes genehmigt. Eine über drei Monate hinausgehende Freistellung ist nur möglich bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes. Dieses wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Schularzt, im Benehmen mit der sportärztlichen Untersuchungs- und Beratungsstelle beim Gesundheitsamt, ausgestellt. Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, soll das Kind während des Sportunterrichts anwesend sein, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen (z.B. Schiedsrichter*in, Leistungsmessung etc.). Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Sportlehrkraft im Benehmen mit dem Klassenlehrkraft. Wir verweisen auf unsere Sportvereinbarung, in der unsere Regelungen erläutert sind.
Teilnahme am Unterricht/Leistungsverweigerung:
Verweigert ein/e Schüler*in eine schriftliche Arbeit oder die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung, erhält er/sie die Note "ungenügend". Das gleiche gilt, wenn ein angekündigter Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt wurde.
In Fällen vorsätzlicher Leistungsverweigerung werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
Versetzungs- und Übergangsbestimmungen:
Der Unterricht in der Förderstufe wird im Jahrgang 5 in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband erteilt. Ab dem Jahrgang 6 wird in Mathematik und Englisch in zwei Leistungsniveaus differenziert. Innerhalb der Förderstufe steigen die Schüler*innen ohne formale Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 auf. Zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangstufe 6 beginnt dann eine intensive Gesprächsphase zwischen Schule und Elternhaus über die weitere Schullaufbahn des einzelnen Kindes, die Beratungsgespräche gehen bis zum 15. März. Bis zum 20. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung zur Schulform der Klassenlehrkraft mit. Wird dem Elternwillen von der Klassenkonferenz widersprochen, so ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Nach dem 5. Mai finden dann die Klassenkonferenzen statt, die abschließend über die gewählten Bildungsgänge entscheiden.
- Hauptschulzweig (Kl. 7-9):
Nicht ausreichende Leistungen können, wenn es nicht mehr als vier sind, durch befriedigende oder bessere Noten ausgeglichen werden. Wenn allerdings bei drei oder mehr nicht ausreichenden Leistungen die Fächer Deutsch oder Mathematik dabei sind, ist kein Ausgleich möglich. (Schlechter als ausreichende Noten in Englisch sind für die Versetzungsentscheidung nur noch für Schüler*innen nicht maßgebend, die aus der Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt wurden).
- Realschul-/Gymnasialzweig: Die Note 6 in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und (im Gymnasialzweig) 2.Fremdsprache und die Note 5 in zweien dieser Fächer schließt die Versetzung aus.
Eine Note 5 in den oben genannten Hauptfächern kann nur durch eine Note 2 oder durch zwei Noten 3 in den anderen Hauptfächern ausgeglichen werden. Wenn der Notendurchschnitt insgesamt mindestens 3,0 ist, genügt auch eine Hauptfach-Drei zum Ausgleich.
Die Note 5 in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note 2 in einem oder durch zwei Noten 3 in diesen Fächern ausgeglichen werden.
Eine Note 6 muss in diesem Fächerbereich entweder durch eine Note 1 oder durch zwei Noten 2 oder durch drei Noten drei ausgeglichen werden
Eine nachträgliche Versetzung durch Nachprüfung ist in den Jahrgangstufen 7 bis 10 höchstens zweimal (aber nicht in aufeinander folgenden Jahren) möglich, wenn in der Nachprüfung ein im Zeugnis als mangelhaft aufgeführtes Fach mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden wird und ohne diese Note 5 im Versetzungszeugnis eine Versetzung möglich gewesen wäre. Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchem Fach geprüft werden soll. Aufeinanderfolgende Klassen können in der Regel nicht wiederholt werden, ebenso wenig wie eine Klasse zweimal wiederholt werden kann (in diesem Fall ist ein Schulzweigwechsel notwendig).
Jede/r Schüler*in kann zweimal in seiner Schulzeit eine Klasse freiwillig wiederholen. Auf Antragstellung der Erziehungsberechtigten entscheidet hierüber die Klassenkonferenz. Der Rücktritt muss bis spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende erfolgt sein.
Bei Versetzungsgefährdung sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu informieren, z.B. durch das Halbjahreszeugnis oder danach bis spätestens acht Wochen vor Zeugnisausgabe (mit Fächerangabe).
Schülerakte – Recht auf Einsichtnahme:
Es besteht das Recht, Akten, in denen Daten über die Schüler*innen gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten mit Daten Dritter verbunden sind. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Eine Einsichtnahme beantragen Sie bitte bei der zuständigen Stufen- bzw. Zweigleitung.